Die Einfuhr von Cannabis aus Ländern der EU, wie z.B. den Niederlanden, nach Deutschland bleibt weiterhin illegal. Abweichend davon ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9 erlaubt. Auch zum Zweck des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen ist der Import von Samen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt.
Auch Anbauvereinigungen haben nach § 20 die Möglichkeit Samen oder Stecklinge weiterzugeben, jedoch unter strengen Vorschriften:
Die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Cannabis sowie der Besitz von mehr als drei lebenden Cannabispflanzen oder mehr als 25 Gramm Cannabis können gemäß der Strafvorschriften des Gesetzes mit Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen bestraft werden.
Besonders schwere Fälle können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden. In der Regel liegen solche Fälle in der Regel vor, wenn: der Täter gewerbsmäßig handelt, die Gesundheit mehrerer Personen gefährdet ist, der Täter über 21 Jahre alt ist und Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt oder die Handlung sich auf eine nicht geringe Menge bezieht.
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